Der Brandschutzbeauftragte
Für den Brandschutz gilt stets der Grundsatz: „Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“ (§ 17 Musterbauordnung).
In typischen Unternehmen kann sich der Betriebsinhaber in der Regel nicht um alles selbst kümmern. Er hat auch meist nicht die fachliche Ausbildung dafür. Deshalb besteht die Möglichkeit, Verantwortung und Aufgaben qualifiziert zu delegieren.
Das Unternehmen haftet zivilrechtlich gemäß den §§ 31 und 823 BGB für Handlungen seiner Organe, also Mitarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen.
Ein Arbeitgeber kann sich nur unter den engen Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Handlungen seiner Arbeitnehmer entlasten (Auswahl- und Überwachungsverschulden). Inwiefern eine strafrechtliche Verantwortung des Unternehmers auf Mitarbeiter übertragen werden kann, ist jeweils von den gesellschafts- und arbeitsrechtlich festgelegten innerbetrieblichen Aufgabenbereichen des Mitarbeiters abhängig.
Durch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, der Betriebsangehöriger oder extern bestellter sein kann, überträgt die Betriebs- und Unternehmensleitung die Aufgabe an den Beauftragten, den aktuellen brandschutzmäßigen Istzustand festzustellen, den Gefährdungsgrad zu beurteilen, die wiederkehrenden Prüfungen zu überwachen und
Die Unternehmensleitung zu unterstützen, bei
Ausarbeitung von Dokumentationen und die Durchführung von Unterweisungen für Betriebsangehörige und die Unterrichtung von Brandschutzhelfern.
Aktualisierung und Überwachung von
Berichterstattung an die Unternehmensleitung
Überwachung und Kontrolle
Organisation von Brandschutzübungen und Unterweisung
Kurzum in allen Fragen des betrieblichen, vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.
Wie unangenehm diese Aufgabe sein kann, hat der Brandschutzbeauftragte des Bundestages erfahren müssen, als er das „Merkblatt zur Schadensverhütung“ des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft in der Praxis umsetzen wollte. Darin steht, konform mit der Arbeitsstättenverordnung, „Mitarbeitern ist zu untersagen, private elektrische Geräte wie Kaffeemaschinen, Wasserkocher und Radios an ihrem Arbeitsplatz zu benutzen“, heißt es darin. Stattdessen sollten mit Profi-Geräten ausgestattete Teeküchen angeboten werden.
Ein Schrei der Entrüstung folgte und Zeitungen betitelten das Unverständnis der Abgeordneten und Bundestagsmitarbeitern mit den Überschriften „Brandschutzbeauftragter ist päpstlicher als der Papst", oder „Sind die noch ganz bei Toast?“
Aber genau das ist die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten. Er oder Sie muss alle möglichen Risiken erkennen und dagegen einschreiten. Ich weiß ja nicht, wie das ganze genau abgelaufen ist, aber von der Vorgehensweise wird ein Ereignis-Zustand festgestellt, dieser schriftlich der Unternehmens- oder Geschäftsleitung mitgeteilt und dann durch diese eine Entscheidung getroffen, die dann mit „Rückenwind“ zum Ergebnis führt.