Wer ist verantwortlich?
In Unternehmen ist der Unternehmer verantwortlich. Betriebe und Arbeitsstätten müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ausgehen.
Für eine Baumaßnahme ist der Bauherr verantwortlich. Das Bauordnungsrecht der Bundesländer legt zudem fest, dass jeder Betreiber einer baulichen Anlage dafür sorgen muss, dass Leben, Gesundheit und Umwelt beim Anordnen, Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen nicht gefährdet werden.
In den jeweiligen Landesbauordnungen ist für den Neubau die Verantwortlichkeit für den Brandschutz geregelt. Am Beispiel der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist in Art. 50 der Bauherr als Verantwortlicher beschrieben.
Da der Bauherr meist nicht selbst Architekt ist, benötigt dieser laut Art. 51 einen Entwurfsverfasser.
Die Gebiete Brandschutz, Statik, Elektro-/HLS-Planung fallen auch nicht in das Fachwissen von Architekten. Deshalb findet sich der folgende, elementare Absatz 2 im Art. 51:
Last but not least kennt z.B. die BayBO in Art. 52 noch den Unternehmer am Bau, der für seine übernommenen Arbeiten verantwortlich und qualifiziert sein muss.
Bis hierhin ist eine klare Aufgabenteilung und Verantwortlichkeitszuweisung gegeben. Eine Gebäudeerrichtung ist jedoch nicht so straff einzuteilen. Es beginnt mit der Planung, der Ausführung, der Objektüberwachung und meist auch mit Planänderungen (Tekturen), Nutzungsänderungen und allen möglichen nachträglichen Abweichungen, wie Budgetreduzierung, Auflagen (durch Versicherer, VdS, Bauordnungsamt oder Kreisverwaltungsreferat) oder im Extremfall Wechsel der Bauherreneigenschaft.
Außerdem müssen kleinere und größere Planungsfehler, sowie Ausführungsfehler während eines Baus korrigiert werden.
Typische Planungsfehler
Typische Ausführungsfehler
Typische Überwachungsfehler
Schadensersatz
Fällt der Mangel nicht auf und kommt es auch durch Feuer oder Rauch zu keinem Schaden, gibt es schlichtweg nichts zu verantworten. Dies könnte z.B. so sein, wenn das Brandschutzkonzept Trennwände in F 90 AB fordert, der Trockenbauer aber nur F 30 B-Wände setzt. Wird der Mangel vor einem Schadensfall festgestellt, so löst er schlimmstenfalls Schadensersatzforderungen aus, in Form von:
Verjährung
Die Verjährungsfrist bei Gewährleistungen beträgt in der Regel 5 Jahre (BGB). Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren zwar grundsätzlich nach drei Jahren, doch nach dem Schuldrechtsreformgesetz beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn Schaden und Schädiger zur Kenntnis gelangt sind. Kommen Menschen zu Schaden, beträgt die Verjährung nach § 78 StGB zwischen 3 und 30 Jahren (Mord verjährt nie!).
Der Bauherr bzw. Staatsanwalt kann wählen, ob er den Architekten (Objektüberwachung) oder den ausführenden Unternehmer in Regress nimmt.
Verantwortung
Verantwortliche sollten sich in Bezug auf den Brandschutz folgenden Grundsatz (§ 17 MBO) zu eigen machen:
In typischen Unternehmen (ob Einzelfirma oder Kapitalgesellschaft) kann sich der Betriebsinhaber nicht um alles selbst kümmern. Deshalb besteht die Möglichkeit, Verantwortung qualifiziert zu delegieren.
Um die zahlreichen Pflichten eines Unternehmens sicher zu erfüllen, ist es zweckmäßig, die betrieblichen Aufgaben und Prozesse, z.B. Arbeits-, Informations- und Kommunikationsprozesse jeweils durch eine Aufbau- und Ablauforganisation konkret festzulegen und zu dokumentieren. Die Zuordnung und Delegation von Aufgaben in der hierarchischen Unternehmensstruktur führt zu Anweisungs-, Auswahl- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Mitarbeiter und/oder Dritten. Aufbau- und Ablauforganisation müssen in regelmäßigen Abständen aktualisiert und bei betrieblichen Änderungen überprüft werden.
Zivilrechtlich haftet das Unternehmen, gemäß den §§ 31 und §§ 823 BGB, für Handlungen seiner Organe und der diesen gleichgestellten Personen. Ein Arbeitgeber kann sich nur unter den engen Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Handlungen seiner Arbeitnehmer entlasten (Auswahl- und Überwachungsverschulden). Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens kann auch von seinen Mitarbeitern getragen werden. Basis ist der jeweils gesellschafts- und arbeitsrechtlich festgelegte innerbetriebliche Aufgabenbereich des Mitarbeiters.
Versicherungsrechtlich ist das Unternehmen als Versicherungsnehmer gemäß z.B. den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung verpflichtet, Brandschäden abzuwenden bzw. zu mindern.
Führungskräfte
Führungskräfte sind z.B. Geschäftsführer. Durch ausdrückliche, exakt dokumentierte schriftliche Übertragung (§§ 9 OWiG, 708 RVO und Arbeitsschutzgesetz § 13 Abs. 2) wird hier die Verantwortung übertragen.
Die Garantenstellung der Führungskräfte umfasst dann, im zugewiesenen Kompetenz- und Aufgabenbereich, die Verantwortung für eine richtige Handlungsweise bzw. deren bewusste Unterlassung. Die Grenzen der Aufgaben und Verantwortung müssen gegeneinander klar abgegrenzt sein. Eine vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist gemäß § 823 BGB nicht möglich.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer (z.B. Hausmeister) können kleineren Umfang Verantwortung übertragen bekommen, wie kontrollieren ob alle feuerhemmenden Türen richtig schließen und auch nur im Rahmen seiner Befugnisse und Aufgaben. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 89 Arbeitsschutz [3]). Die Beschäftigten sind gemäß dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind; sie sind im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben somit auch für den Brandschutz verantwortlich. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat auch die Arbeitnehmervertretung einen permanenten Beitrag zur Unternehmenssicherheit zu leisten.
Brandschutzbeauftragter
Zur Sicherstellung betrieblicher Brandsicherheit hat sich die Ernennung eines persönlich und fachlich geeigneten Brandschutzbeauftragten bewährt.
Brandschutzbeauftragter kann ggf. auch die entsprechend qualifizierte Sicherheitsfachkraft sein, die im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes ebenfalls für den Brandschutz zuständig sein kann. Auch ein qualifiziertes Mitglied der Werkfeuerwehr kann ggf. die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten übernehmen.
Fremdfirmen
Bei Beschäftigung von Fremdfirmen ist ebenfalls der Unternehmer für die Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen verantwortlich. Diese Verantwortung kann im Einzelfall auf die Fremdfirma übertragen werden.